Kanzlei für Erbrecht

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Ihr Anwalt für Erbrecht in Trudering

wichtige Tätigkeitsbereiche des Erbrechts sind unter anderem

  • Beratung und Entwurf von Testamenten und Erbverträgen unter Berücksichtigung erbschaftssteuerlicher Aspekte,
  • Vertretung in Erbscheinsverfahren, Erbenfeststellungsklagen und sonstige erbrechtliche Zivilverfahren, 
  • Beratung Ausschlagung der Erbschaft, 
  • Enterbung, Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen,  
  • Geltendmachung von Vermächtnissen,  
  • Erbengemeinschaft, Rechte und Pflichten  von Miterben, Verwaltung und Auseinandersetzung, Vertretung in Teilungsversteigerungsverfahren, 
  • Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten,  
  • Regress von Sozialhilfeträgern, 
  • Testamentsvollstreckung, 
  • Grundsätzliches zur Erbschaftssteuer (Freibeträge, Steuersätze, Erbschaftssteuererklärungen).

Ihr Truderinger Anwalt für Erbrecht - Rechtsanwältin Miriam Mohr in Kooperation mit der Kanzlei Dr. Zeifang, Kübel und Partner mbB

Die seit Jahrzehnten bestehende Kanzlei hat sich zur Aufgabe gemacht, unsere Mandanten kompetent zu beraten und ihre Interessen erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des Erbrechts.

Rufen Sie uns einfach an. Wir sind für Sie da.

089 - 46 80 44

Beratung und Entwurf von Testamenten

Erfordernis eines Testaments
Wird kein Testament bzw. kein wirksames Testament errichtet, tritt gesetzliche Erbfolge ein, d.h., das Gesetz bestimmt, wer Erbe zu welchen Anteilen wird.
Oftmals entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen des Erblassers womit er wen bedenken will bzw. wen gerade nicht.
Mit einem Testament können Sie die Zuordnung Ihres Vermögens für den Nachlaßfall bestimmen.

Formwirksamkeit eines Testaments
Ein Testament kann formwirksam durch eigenhändige Niederschrift und Unterzeichnung des Textes errichtet werden.
Einer notariellen Beurkundung bedarf es hierzu nicht.

Sinn eines anwaltschaftlichen Entwurfs
Die von unseren Mandanten geäußerten Vorstellungen werden im Rahmen eines Testamentsentwurfs unmissverständlich und juristisch einwandfrei niedergelegt, um spätere Auslegungsschwierigkeiten und Nichtigkeitsgründe zu vermeiden.

Hinterlegung
Damit ein Testament im Erbfall zügig und sicher aufgefunden werden kann, sollte eine Hinterlegung beim Nachlaßgericht erfolgen, die auf Wunsch durch die Kanzlei vorgenommen werden kann.

Ehegattentestament / Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament
Mit einem Ehegattentestament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und meist Kinder als sogenannte Schlußerben nach dem überlebenden Ehegatten.
Eine solche Gestaltung dient der Absicherung des überlebenden Ehegatten.
Beratungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Bindungswirkung für spätere Verfügungen des überlebenden Ehegatten und wegen Pflichtteilsrechten der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und der Anordnung von Pflichtteilsstrafklauseln sowie erbschaftssteuerlicher Folgen.

Alleinerbentestament
Es kann sinnvoll sein, eine Person bzw. ein Familienmitglied als Alleinerben einzusetzen und anderen Bedachten Vermächtnisse zuzuwenden, insbesondere wenn bestimmte Vermögensgegenstände wie Haus oder Unternehmen in einer Hand bleiben und Streitigkeiten unter Miterben in einer Erbengemeinschaft vermieden werden sollen.

Alleinerziehendentestament
Im Testament kann geregelt werden, wer die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind nach dem Tod des alleinerziehenden Elternteils innehat und ausgeschlossen werden, dass der andere Elternteil auf dem Umweg über das Kind erbt, z.B. falls Mutter und Kind bei einem Unfall versterben sollten.

Bedürftigentestament
Bei finanziell bedürftigen Kindern, z.B. bei Vorliegen von Insolvenz oder Inanspruchnahme von Hartz IV, bietet die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Verbindung mit Testamentsvollstreckung die Möglichkeit, den Zugriff von Gläubigern bzw. des Sozialhilfeträgers auf deren Nachlaßvermögen zu erschweren.

Lebensgefährtentestament
Wer ohne Trauschein zusammenlebt, muss nach derzeitiger Rechtslage zwingend ein Testament zugunsten des Partners errichten, damit dieser Erbe werden kann.

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Erbscheinsverfahren

Ein Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung, d.h., er beinhaltet die gesetzliche Vermutung, dass die Person, die im Erbschein bezeichnet ist, als Erbe gilt.

Ein Erbschein wird oftmals zur Vorlage im Rechtsverkehr benötigt, um dritten Personen Rechtssicherheit hinsichtlich der Person des Erben zu verschaffen.

Oft ist es im Rahmen von Erbscheinsverfahren streitig, ob ein Testament überhaupt gültig ist, wie es auszulegen ist und wer letztlich Erbe zu welchen Anteilen, Vor- oder Nacherbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter ist.

Namens unserer Mandanten stellen wir Erbscheinsanträge beim zuständigen Nachlaßgericht und führen Erbscheinsverfahren durch die Instanzen.

Enterbung / Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Es steht jedem Erblasser frei, Erben seiner Wahl durch Testament zu bestimmen und damit gesetzlich erbberechtigte Personen, auch pflichtteilsberechtigte
Personen, von der Erbfolge auszuschließen.

Eine Enterbung wird insbesondere dann angedacht werden, wenn eine Entfremdung zwischen Eltern und Kindern oder den Ehegatten untereinander eingetreten ist und andere Personen den Nachlaß möglichst ungeschmälert erhalten sollen.

Mit einer Enterbung von Pflichtteilsberechtigten sind zu verbinden Überlegungen, wie die Höhe des grundsätzlich unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs durch lebzeitige Gestaltungsmittel des Erblassers minimiert werden kann, wie z.B. durch lebzeitige Schenkungen und sonstige Vermögensübertragungen.

Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen

Ist ein Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil durch letztwillige Verfügung enterbt, ist dieser grundsätzlich pflichtteilsberechtigt und hat einen auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Ist ein Pflichtteilsberechtigter zwar als Erbe eingesetzt oder ist ihm ein Vermächtnis zugedacht, deren Wert jedoch hinter dem Wert des Pflichtteilsanspruchs zurückbleibt, kann er die Differenz von den Erben als Zusatzpflichtteil verlangen.

Hat der Erblasser binnen 10 Jahren vor seinem Ableben nachlaßmindernde und damit den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigende Schenkungen getätigt, kann der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Erben bzw. dem Beschenkten geltend machen.

Hatte der Erblasser Schenkungen an seinen Ehegatten vorgenommen oder hat er sich z.B. einen Nießbrauch am verschenkten Gegenstand vorbehalten, hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Pflichtteilsergänzung unabhängig vom Zeitpunkt der Zuwendung, d.h. die 10 – Jahres- Frist läuft hier nicht.

Vorsicht: Pflichtteilsansprüche verjähren gegenüber den Erben und einem Beschenkten in drei Jahren !

Erbengemeinschaften / Rechte und Pflichten von Miterben

Verwaltung durch und Verfügungsbefugnis von Miterben

Sind mehrere Personen zu Erben berufen, werden diese Eigentümer nur am gesamten Nachlaß, nicht jedoch an einzelnen Nachlaßgegenständen.
Dies bedingt, dass Miterben nur gemeinschaftlich über einzelne Nachlaßgegenstände verfügen können.

Miterben müssen den Nachlaß ordnungsgemäß verwalten bei Stimmberechtigung entsprechend dem Erbteil, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung vor.

Erfahrungsgemäß ist es äußerst schwierig, die Interessen aller Miterben „unter einen Hut zu bringen“.

Anwaltschaftlicher Rat empfiehlt sich beim Entwurf von Regelungen zur gemeinschaftlichen Verwaltung bzw. bei Klagen gegen widerstrebende Miterben.

Auseinandersetzung des Nachlaßvermögens

Ziel jedes Miterben wird sein, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, um den Erbteil “in bare Münze“ umzusetzen und aus der Bindung in der Erbengemeinschaft endgültig zu lösen.

Anwaltschaftliche Aufgabe ist die Erstellung von Auseinandersetzungsverträgen und der Vorbereitung von Erbteilsübertragungen zu diesem Zweck.

Läßt sich kein Einvernehmen der Miterben herstellen, ist eine Erbauseinandersetzungsklage zu erheben und bei Grundbesitz ein Teilungsversteigerungsverfahren einzuleiten.

Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten

Wer vom Erblasser Schulden erbt, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen, also mit Erbschaft und seinem Eigenvermögen.

Die Haftung ist aber immer auf den Nachlaß beschränkbar durch fachkundige anwaltschaftliche Einleitung eines Nachlaßinsolvenzverfahrens, die Anordnung von Nachlassverwaltung (Nachlaßpflegschaft zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger) oder der Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses.

Vorweggenommene Erbfolge

Im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge und der lebzeitigen Vorsorgeregelungen

Beratung und Entwurf lebzeitiger Überlassungsverträge und Schenkungen / Vorweggenommene Erbfolge

Zu Lebzeiten kann ein künftiger Erblasser Vermögenswerte auf Erwerber übertragen, meist im Weg der Schenkung oder unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, Wohnrechts oder einer Renten- oder Pflegeverpflichtung.

Motivation hierfür kann insbesondere sein:

  • Minimierung der Erbschaftssteuer,
  • Streitvermeidung nach dem Erbfall durch lebzeitige Vermögensübertragungen im Zusammenwirken mit der Familie,
  • Pflichtteilsminimierung durch lebzeitiges Verschenken von Vermögen,
  • Alterssicherung der Übergeber.

Die anwaltschaftliche Beratung berücksichtigt im Entwurf besonders die Absicherung des Übergebers und die steuerliche Sachdienlichkeit einer lebzeitigen Übertragung.

Nachdem jeder Sachverhalt sich unterschiedlich gestalten kann, ist von der Verwendung sogenannter „Schubladenverträge“ abzuraten.

Vorsorgeregelung

Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Betreuungsverfügung / Betreuungsrecht

Jeder kann plötzlich in die Lage kommen, sich um eigene Angelegenheiten nicht mehr hinreichend kümmern zu können, sei es wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder wegen Alters.

Eine Vorsorgevollmacht eröffnet die Möglichkeit, dass eine Person des Vertrauens persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten erledigen kann und eine Bestellung eines amtlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden wird.

Regelungsbereiche wie z.B. Bankgeschäfte, Haushaltsauflösung, Aufenthaltsbestimmung im Heim oder Krankenhaus, Verfügungen über Immobilien, Vertretung in Renten- und Steuerangelegenheiten sollten explizit zum Gegenstand der Geschäftsbesorgung nicht nur in Form eines Formularvordrucks gemacht werden.

Die Kontrolle des Bevollmächtigten sollte gegebenenfalls durch Bestellung eines Kontrollbetreuers gewährleistet werden.

Mit der Patientenverfügung gibt der Betroffene bekannt, welche ärztlichen Maßnahmen im Fall, dass er sich nicht mehr äußern kann, er wünscht oder untersagt und welche Vertrauensperson diese Wünsche durchsetzen soll.

Ist ein Volljähriger aufgrund z.B. einer psychischen Krankheit, einer Behinderung oder Demenz nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten zu besorgen, wird vom Amtsgericht ein Betreuer auch von Amts wegen bestellt.

Mit einer Betreuungsverfügung kann eine Person vorgeschlagen werden, die das Gericht später als Betreuer ernennen soll.

Der in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagene Betreuer steht später nicht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts.

Vorsorgeurkunden können beim Zentralen Vorsorgeregister auch durch die Kanzlei registriert werden.

Maßnahmen zur Vermeidung von Erbschleicherei

Oftmals versuchen Personen, einen dementen Erblasser in unredlicher Art zu beeinflussen. Bis auf wenige Ausnahmen besteht hiergegen kein gesetzlicher Schutz.

Im Rahmen von Vorsorgevollmachten kann durch richtige Formulierung versucht werden hiergegen Vorkehrungen zu treffen.

Jede Vollmacht sollte eine Vertrauensperson mit der Kontrolle des Bevollmächtigten beauftragen.

Der Vollmachtgeber kann in einer Vorsorgevollmacht niederlegen, dass letztwillige Verfügungen, die er z.B. nach Eintritt seiner andauernden Handlungsunfähigkeit oder leichten Beeinflussbarkeit errichtet, unwirksam sein sollen oder eine Regelung für einen Widerruf treffen.

Mohr Rechtsanwälte
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